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Powerline Communication Thema beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages


Powerline Communication Thema beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

(v. 20.07.2001)

Der Widerstand der von den Störabstrahlungen von PLC betroffenen Funkdienste wächst weiter, ebenso der von Bürgern, denen PLC als Dauerberieselung mit hochfrequenten elektromagnetischen Feldern im unmittelbaren Wohnbereich nicht hinnehmbar erscheint.

So liegen dem Petitionsauschuss des Deutschen Bundestages inzwischen eine ganze Reihe von Petitionen vor, die Powerline Communication (PLC) zum Thema haben. Durch die Bank wird in diesen Eingaben eine Änderung der derzeit bestehenden Bedingungen bzgl. der negativen Auswirkungen von PLC verlangt.

Der Petitonsauschuss des Deutschen Bundestages hat bereits seine Ermittlungen aufgrund der Vielzahl der gegen PLC gerichteten Eingaben von Verbänden, Organisationen und Bürgern aufgenommen.

Im Folgenden die Petition des Deutschen Telegrafie Clubs e.V. aus dem Bereich des Amateurfunkdienstes:

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Powerline Communication (PLC)
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (hier: NB 30)
Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ruft der Deutsche Telegrafie Club e.V. den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages an mit der Bitte, gravierende Fehlentwicklungen auf dem Gebiet der Telekommunikationsgesetzgebung in Deutschland abzustellen. Der Deutsche Telegrafie Club e.V. vertritt hierbei die Interessen seiner Mitglieder, die als Funkamateure Funkanlagen im Rahmen des Amateurfunkdienstes betreiben und die durch die kürzlichen Entwicklungen im Bereich der Telekommunikationsgesetzgebung in Deutschland mit gravierenden Beeinträchtigungen rechnen müssen.

Kritisiert wird:

1. Feststellung:

Die derzeitige Gesetzgebung, hier der Frequenzbereichszuweisungsplan, im wesentlichen veranlasst durch die RegTP und den BMWi, ebendort die Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) sowie daraus folgend nachrangige Verordnungen der RegTP heben - entgegen anderweitiger Bekundung ebendort - den erforderlichen Schutz der Funkdienste im Bereich unterhalb von 30 MHz de facto auf.

Erläuterung:

Aus der Tatsache, dass die RegTP Behörden- und Sicherheitsfunkdienste (BOS-Funk) vor den Auswirkungen der Beaufschlagung der Stromleitungen mit Powerline Communication im Rahmen der NB 30 durch Aussparung der betreffenden Frequenzbereiche schützen will, ist entnehmbar, dass unbedingt schädliche Störungen des Empfangs aller Funkdienste auch seitens der RegTP erwartet werden. Hiervon sind neben dem Amateurfunkdienst auch andere Funkdienste betroffen, z.B. der Rundfunkdienst. Seit neuestem will die RegTP sogar auch die Sicherheitsfunkdienste nicht mehr (für eine gewisse Anfangszeit) ausnehmen. Dieses Verhalten der RegTP steht in Widerspruch zu deren gesetzlichen Auftrag, Störungen der Funkdienste zu verhindern und zu beseitigen.

2. Feststellung:

Die derzeitige Gesetzgebung bzgl. der freizügigen Nutzung von Frequenzen unterhalb von 30 MHz für Powerline Communication via ungeschirmte Stromleitungen steht im Widerspruch zur seinerzeit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Begründung der entsprechenden Gesetzgebungsvorlage durch den Gesetzgeber geäußerten Anmerkung und Tatsache, dass die gleichzeitige Nutzung von Frequenzen in Leitungnetzen und im freien Raum aus Gründen der Kompatibilität nicht möglich erscheint. (vgl. Bundestagsdrucksache der Beschlußvorlage zur Gesetzgebung zum TKG, Anlage ebendort) Somit verstoßen BMWi und RegTP eindeutig gegen diesen ausdrücklich geäußerten Wunsch des Gesetzgebers im Rahmen des TKG.

3. Feststellung:

Die RegTP hat bisher nicht die sog. 2. Abfrage zu PLC, d.h. die Einwände der Funkdienste gegen PLC, berücksichtigt, obwohl dies rechtzeitig vor Inkrafttreten der NB 30 möglich gewesen wäre. Dies ist u.E. eine eindeutige Parteinahme zugunsten einer störenden Frequenznutzung, die dem Auftrag der RegTP widerspricht. Die Tatsache, dass dies ein Versäumnis durch Verschleppung ist, ist u.E. unbeachtlich, desgleichen ob oder ob nicht dieses Verhalten der RegTP aufgrund des Wunsches des BMWi erfolgte.

4. Feststellung:

Die derzeitige Gesetzgebung und Verordnungen der RegTP zugunsten des jeglichen Funkempfang bedrohenden störenden PLC verstößt gegen den Artikel 35, Randnummer 158 bis 160 des Internationalen Fernmeldevertrages, bei dem die Bundesrepublik Deutschland Signatarstaat ist, rsp. die deutsche Fernmeldeverwaltung.

Es ist u.E. unerheblich, ob innerstaatlich hieraus Rechtsanspruch folgt, da Auswirkungen des störenden PLC auch über den Bereich des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland nicht vermieden werden können - und hier greift der IFV unbedingt.

5. Feststellung:

Die durch IFV verlangte Gleichbehandlung und Gleichstellung aller Funkdienste mit Primärzuweisung wird durch die derzeitige Gesetzgebung nicht mehr gewährleistet.

Desgleichen ist der ursprüngliche Status von Powerline Communication - nämlich, dass es weder stören darf noch Schutz vor Störungen genießen soll - durch die derzeitige Verordnungs- und Gesetzgebung quasi ins Gegenteil verkehrt worden.

6. Feststellung:

Die de facto noch immer bestehenden Konfliktfälle mit dem vergleichbaren, aber geschirmten BK-Netz auch mit Sicherheitsfunkdiensten (z.B. Flughafen Schwäbisch Hall und SEK-Frequenzen), sowie die mit den Erkenntnissen verknüpfte Informationsvorenthaltung der Öffentlichkeit gegenüber durch die RegTP lassen es u.E. bei der weitaus größeren Gefährdung der Funkdienste durch PLC als wenig wahrscheinlich erscheinen, daß die RegTP den notwendigen Schutz der Funkdienste ernsthaft genug betreibt bzw. durchzusetzen gedenkt.

Wir erwarten:

Wir dürfen abschließend darauf hinweisen, daß PLC erstmals eine Frequenznutzung ist, die zulasten aller anderen Frequenznutzer bevorzugt wurde, ohne dass eine vernünftige Rechtsgüterabwägung auch nur ansatzweise erkennbar durchgeführt worden wäre, ohne dass bestehende gesetzliche Regelungen vollumfanglich berücksichtigt worden wären. Hier ist insbesondere unsererseits das wenig begründete Bevorzugen von PLC durch den BMWi hervorzuheben.

Wir bitten den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, sich der Sache anzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, um den Funkdiensten in Deutschland nicht die Operationsgrundlage entziehen zu lassen oder diese mit nicht hinnehmbaren Einschränkungen - wie offenbar geplant durch RegTP und BMWi - zu beaufschlagen, eingedenk der Erkenntnis und des Faktes, daß Frequenzbereiche nicht durch Nutzung längs von Leitern uneingeschränkt duplizierbar sind.

Mit freundlichen Grüßen

Deutscher Telegrafie Club e.V.

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Soweit das Zitat.

Die „Initiative gegen PLC“ wird ebenfalls eine eigene Petition beim Deutschen Bundestag in Sachen PLC einreichen.

Jeder Bürger hat das Recht, derartige Petitionen einzureichen und an dieser Stelle sei angeregt, dass man von diesem Recht auch voll Gebrauch macht, wenn PLC die eigenen Interessen und Belange beeinträchtigt. Je mehr Petitionen gegen PLC, umso besser.

Hier die Adresse des Petitionsausschusses:

Deutscher Bundestag

Petitionsausschuss

Platz der Republik 1

11011 BERLIN


V.i.S.d.P.: Martin Hengemühle, eMail: plc@addx.de